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   OVG Niedersachsen, 07.03.2013 - 11 LB 167/12   

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OVG Niedersachsen, 07.03.2013 - 11 LB 167/12 (https://dejure.org/2013,3911)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.03.2013 - 11 LB 167/12 (https://dejure.org/2013,3911)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. März 2013 - 11 LB 167/12 (https://dejure.org/2013,3911)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 11 Abs. 1 AufenthG; § 25 Abs. 5 AufenthG
    Ermittlung der Dauer der Befristung einer Ausweisung unter präventiven Gesichtspunkten

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 2, VwVfG § 36 Abs. 1, AufenthG § 11 Abs. 1 S. 4, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 6
    Aufschiebende Bedingung, Nebenbestimmung, Befristung, Generalpräventiver Zweck, spezialpräventiver Zweck, general- und spezialpräventive Zwecke, Ausweisung, Ausweisungsverfügung, verfassungsrechtliche Wertentscheidung, familiäre Lebensgemeinschaft, elterliche Sorge, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 11 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 5
    Ermittlung der Dauer der Befristung einer Ausweisung unter präventiven Gesichtspunkten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ermittlung der Dauer der Befristung einer Ausweisung unter präventiven Gesichtspunkten

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Zur Befristungsentscheidung bei Ausweisung: hier rechtswidrige Verknüpfung mit Nebenbestimmung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 491
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.03.2013 - 11 LB 167/12
    Seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG haben Ausländer einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass der Ausweisung zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannte Wirkungen befristet (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 1 C 14.12 -, juris, Rn. 11, und Urt. v. 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, InfAuslR 2012, 397, juris, Rn. 30 ff.).

    Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist gesetzt oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, a.a.O., juris, Rn. 40).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Juli 2012 (- BVerwG 1 C 19.11 -, a.a.O., juris, Rn. 36 f.) ausgeführt hat, verdeutlicht die Begründung des Gesetzentwurfs zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2011, dass sich der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 11 AufenthG auch hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 und 2 der Vorschrift genannten gesetzlichen Folgen der Ausweisung und deren Befristung an den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Rückkehrentscheidung orientiert hat.

    Da die Entscheidung über die Länge der Frist nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde steht, sondern gerichtlich voll überprüfbar ist, ist die rechtzeitige und freiwillige Ausreise zudem bei der gerichtlichen Überprüfung der Befristungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, a.a.O., juris, Rn. 38).

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.03.2013 - 11 LB 167/12
    Kann die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. zum Folgenden BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682, und v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 -, InfAuslR 2008, 347, jeweils m.w.N.).

    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG überlagert die öffentlichen Interessen aber nicht ausnahmslos (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, a.a.O., sowie Beschl. v. 22.8.2000 - 2 BvR 1363/00 -, juris; Bayr. VGH, Beschl. v. 22.10.2008 - 19 CE 08.2354 - 2356 -, juris, m.w.N.).

    Dies gilt auch wegen des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG, bei dem die familiären Belange des Ausländers - ebenfalls - angemessen zu würdigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12

    Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.03.2013 - 11 LB 167/12
    Seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG haben Ausländer einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass der Ausweisung zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannte Wirkungen befristet (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 1 C 14.12 -, juris, Rn. 11, und Urt. v. 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, InfAuslR 2012, 397, juris, Rn. 30 ff.).

    Zum anderen genügt für den in dieser Vorschrift vorgesehenen Antrag jede Form der Willensbekundung des Betroffenen, mit der dieser sich gegen eine Ausweisung wendet (so auch BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 1 C 14.12 -, juris, Rn. 11).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (- BVerwG 1 C 14.12 -, juris, Rn. 14 f.) zu der Frage, wie die Frist zu bemessen ist, folgende Ausführungen gemacht:.

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.03.2013 - 11 LB 167/12
    Derartige Hindernisse können sich u. a. aus Verfassungsrecht (z.B. aus Art. 6 Abs. 1 GG) oder Völkervertragsrecht (z.B. aus Art. 8 EMRK) ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 ff.).

    Weitergehende allgemeine Zumutbarkeitserwägungen, die etwa im Rahmen einer Härtefallklausel angestellt werden können, sind vom Begriff der Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht umfasst (BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, NVwZ 2006, 1418, juris, Rn. 20).

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07

    Aufenthaltsverbot; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.03.2013 - 11 LB 167/12
    Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. Urteile vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 und vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19 ff.).
  • BVerfG, 10.05.2008 - 2 BvR 588/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung von Eilrechtsschutz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.03.2013 - 11 LB 167/12
    Kann die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. zum Folgenden BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682, und v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 -, InfAuslR 2008, 347, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.03.2013 - 11 LB 167/12
    Wenn die Straftat besonders schwer wiegt, kann sogar die Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers, der mit einer deutschen Frau verheiratet ist und mit ihr ein eheliches Kind hat, denen ein Verlassen Deutschlands zusammen mit dem Ausländer grundsätzlich nicht zuzumuten ist, allein aufgrund generalpräventiver Erwägungen mit Blick auf Art. 6 GG zulässig sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386).
  • BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00

    Abschiebung; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsgrund; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.03.2013 - 11 LB 167/12
    Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. Urteile vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 und vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19 ff.).
  • BVerfG, 22.08.2000 - 2 BvR 1363/00

    Ausweisung eines straffällig gewordenen verheirateten Ausländers

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.03.2013 - 11 LB 167/12
    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG überlagert die öffentlichen Interessen aber nicht ausnahmslos (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, a.a.O., sowie Beschl. v. 22.8.2000 - 2 BvR 1363/00 -, juris; Bayr. VGH, Beschl. v. 22.10.2008 - 19 CE 08.2354 - 2356 -, juris, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 22.10.2008 - 19 CE 08.2354

    Prozesskostenhilfe; vorläufiger Rechtsschutz; bestandskräftige Ausweisung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.03.2013 - 11 LB 167/12
    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG überlagert die öffentlichen Interessen aber nicht ausnahmslos (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, a.a.O., sowie Beschl. v. 22.8.2000 - 2 BvR 1363/00 -, juris; Bayr. VGH, Beschl. v. 22.10.2008 - 19 CE 08.2354 - 2356 -, juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

  • BGH, 29.05.2007 - 3 StR 190/07

    Schwere Vergewaltigung (Strafzumessung); Beschwer

  • OVG Niedersachsen, 07.01.2011 - 11 LA 503/10

    Absehen von einer nach § 53 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zwingenden Ausweisung

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14

    Nachträgliche Aufhebung / Befristung von unbefristeten (Alt-)Ausweisungen /

    (3) Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG mit Bedingungen versehen werden kann (so BayVGH, Beschluss vom 21.11.2013 - 19 C 13.1206 - a.A. OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2013 - 11 LB 167/12 - juris).
  • VGH Bayern, 12.07.2016 - 10 BV 14.1818

    Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots - statthafte Klageart

    Durch diese ebenfalls durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung mit Wirkung zum 1. August 2015 eingeführte Vorschrift ist der Streit über die Zulässigkeit der Beifügung einer Bedingung (vgl. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG) zu einer Befristung des Einreis- und Aufenthaltsverbots (siehe z. B. BayVGH, B. v. 21.11.2013 - 19 C 13.1206 - NVwZ-RR 2014, 439 Rn. 8 ff., einerseits; OVG Lüneburg, U. v. 7.3.2013 - 11 LB 167/12 - InfAuslR 2013, 227 Rn. 37 ff., andererseits; ferner Maor in Kluth/Heusch, Beck"scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.2.2016, § 11 Rn. 14; Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 56; Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 14) durch den Gesetzgeber entschieden worden.
  • VG Freiburg, 18.09.2014 - 4 K 2304/13

    Befristungsentscheidung bei Bezahlung von Abschiebekosten

    Die in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides von der Beklagten vorgenommene Verknüpfung zwischen der Begleichung der Abschiebungskosten und der Befristungsentscheidung in Form der aufschiebenden Bedingung ist folglich rechtswidrig (zur Rechtswidrigkeit einer derartigen Bedingung vgl. auch OVG Nieders., Urteil vom 07.03.2013 - 11 LB 167/12 -, juris; Gutmann, InfAuslR 2014, 130; Armbruster/Hoppe, ZAR 2013, 309; vgl. auch - begründet allerdings in erster Linie mit der aus dem unbestimmten Bedingungseintritt folgenden Unbestimmtheit des Verwaltungsakts - VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2013 - 7 K 2868/12 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 28.09.2010 - Au 1 K 10.836 -, juris [zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F.]) und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

    Bereits die Rechtswidrigkeit der der Befristungsentscheidung beigefügten aufschiebenden Bedingung führt dazu, dass die Befristungsentscheidung insgesamt rechtswidrig und aufzuheben ist (OVG Nieders., Urteil vom 07.03.2013, a.a.O.).

  • VG Berlin, 21.03.2013 - 27 K 111.12

    Befristung der Wirkungen einer Ausweisung

    Der Befristungsanspruch nach § 11 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Ausländer ausgereist ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10 Juli 2012, a.a.O. Rn. 37, und OVG Lüneburg, Urteil vom 7. März 2013 - 11 LB 167/12 -, juris Rn. 39).
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